Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/5?asof=2022-12-17#abs-1 (1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/5?asof=2022-12-17#abs-2 (2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unionsregelung für Deutschland enthaltene anfänglich festgesetzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/5?asof=2022-12-17#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/5?asof=2022-12-17#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.