Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 4 Einkommensgrundstützung

Stand: 17.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/4#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/4#abs-2 (2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/4#abs-3 (3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

§ 3a § 5