Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 4 Einkommensgrundstützung
Stand: 17.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/4#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/4#abs-2 (2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/4#abs-3 (3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.