Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 3a Aktiver oder echter Betriebsinhaber
Stand: 17.12.2022
Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.