Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 3a Aktiver oder echter Betriebsinhaber

Stand: 17.12.2022

Bund

Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.

§ 3 § 4