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§ 3a GAPDZG — Aktiver oder echter Betriebsinhaber

GAP-Direktzahlungen-Gesetz

Stand: 17.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.