Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 26 Zahlung für Mutterkühe

Stand: 17.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/26#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/26#abs-2 (2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.

§ 25 § 27