Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 15 Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/15?asof=2021-07-24#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/15?asof=2021-07-24#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/15?asof=2021-07-24#abs-3 (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/15?asof=2021-07-24#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/15?asof=2021-07-24#abs-5 (5) (zukünftig in Kraft)

§ 11 § 13