Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 13 Junglandwirte-Einkommensstützung
Stand: 17.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/13#abs-1 (1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf jährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-Einkommensstützung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/13#abs-2 (2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt.