Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/4#abs-1 (1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, über die Errichtung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/4#abs-2 (2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.

§ 3 § 5