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# § 9 G10 2001 — Antrag

Artikel 10-Gesetz  
Stand: 10.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

- 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

- 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

- 3. der Militärische Abschirmdienst und

- 4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

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Zitiervorschlag: § 9 G10 2001

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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