Gesetze / Artikel 10-Gesetz

G 10

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.

§ 16 § 17