Gesetze / Artikel 10-Gesetz

G 10

§ 19 Bußgeldvorschriften

Stand: 16.01.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,
4.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/19#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/19#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.

§ 18 § 20