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# § 2 GüKKostV 1998

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.

(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

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Zitiervorschlag: § 2 GüKKostV 1998

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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