Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7a GüKGrKabotageV →
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- BFH, 23.05.2006 – VII R 49/05Zitiert von 5
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Änderungsverlauf
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1395)
BGBl. 2013 I S. 1395
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