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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1395

BGBl. 2013 I S. 1395 · 14.356 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
                                             Verordnung
                                zur Änderung fahrpersonalrechtlicher,
                 güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 22. Mai 2013

  Es verordnet auf Grund
– des § 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b
  und e sowie Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d
  des Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes

  vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 Buch-

  stabe e durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes

  vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und Nummer 3

  Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c

  des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) ge-

  ändert worden sind, das Bundesministerium für Ver-

  kehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen

  mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  sowie

– des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3
  in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrs-
  gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24
  Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011
  (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  und

– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und t
  des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310),
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung:

                        Artikel 1
  Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Lenken“
      die Wörter „des Fahrzeugs“ eingefügt.

   b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
      „3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern,
           die im Betrieb, dem der Fahrer angehört,
           in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie
           hergestellt wurden oder deren Reparatur im
           Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt
           wurde, verwendet werden, soweit das Len-

           ken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit

           des Fahrers darstellt,“.

   c) In Nummer 4 wird das Wort „örtlichen“ durch das
      Wort „öffentlichen“ ersetzt.

2. In § 13 werden die Wörter „ein Jahr“ durch die
   Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

     „a) von Postdienstleistern, die Universaldienst-

         leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der

         Post-Universaldienstleistungsverordnung vom

         15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zu-

         letzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes

         vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert

         worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

         erbringen, zum Zwecke der Zustellung von

         Sendungen im Rahmen des Universaldiens-

         tes oder“.
  b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

     „12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises
          von bis zu 100 Kilometern zum Abholen
          von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben,
          zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur
          Lieferung von Milcherzeugnissen für Futter-
          zwecke an diese Betriebe verwendet wer-
          den,“.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor
              dem Wort „Fahrer“ die Wörter „Selbst-
              fahrende Unternehmer und“ eingefügt.
         bbb) Im Satzteil nach Nummer 4 werden
              nach dem Wort „Kontrolle“ die Wörter
              „, soweit diese Zeiten nicht durch manu-
              elle Nachträge nach Absatz 2a oder Ab-
              satz 2b belegt werden,“ eingefügt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt und nach dem Wort „auszu-
         händigen“ die Wörter „und dafür Sorge zu
         tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung
         während der Fahrt mit sich führt oder die
         manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder
         Absatz 2b vornimmt“ eingefügt.
     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Der selbstfahrende Unternehmer hat die Be-

         scheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und

         zu unterzeichnen und manuelle Nachträge
         nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzuneh-
         men.“
BGBl. 2013, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
       dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter
           „Die Bescheinigung ist“ durch die Wörter
           „Im Übrigen ist die Bescheinigung“ ersetzt
           und nach dem Wort „Unternehmer“ die Wör-
           ter „, der nicht zugleich Fahrer ist,“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf
       auch als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Ver-
       fügung gestellt werden. In den Fällen, in denen
       eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt wer-
       den konnte, hat der Unternehmer, der nicht zu-
       gleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen
       Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Be-

       scheinigung auszustellen oder vorzulegen.“

  c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     und 2b eingefügt:
          „(2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absat-
       zes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kon-
       trollgerätes nach Anhang I B der Verordnung
       (EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels der
       manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes

       auf der Fahrerkarte erfolgen.

          (2b) Manuelle Nachträge im Sinne des Absat-

       zes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kon-

       trollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG)
       Nr. 3821/85 oder eines Nachweises nach § 1 Ab-
       satz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung
       der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d
       der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten
       Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rück-
       seite des nächsten im Anschluss an den berück-
       sichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schau-
       blattes oder auf einem Nachweis nach § 1 Ab-
       satz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch
       mehrere Schaublätter beziehungsweise Nach-
       weise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.“
  d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Unternehmer“ die Wörter „, der nicht zugleich
     Fahrer ist,“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
           „1a. entgegen § 1 Absatz 6 Satz 7 Nummer 1
                geeignete Vordrucke nicht, nicht recht-
                zeitig oder nicht in ausreichender Anzahl
                aushändigt,“.
       bb) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:

           „8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine
                dort genannte Unterlage nicht oder nicht
                mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
                nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

       cc) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 9

           eingefügt:

           „9. entgegen § 9 Absatz 3 nicht dafür sorgt,
               dass die Unternehmenskarte in das Kon-
               trollgerät eingegeben wird,“.
       dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
           nach dem Wort „lässt“ wird das Wort „oder“
           durch ein Komma ersetzt.

     ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11
         und wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „§ 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder
              Satz 4 oder Absatz 2 oder 3“ werden
              durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2,
              3, 4 oder 5, Absatz 2 Satz 2 oder Ab-
              satz 3 Satz 1“ ersetzt.

         bbb) Die Wörter „für den vorgeschriebenen
              Zeitraum aufbewahrt.“ werden durch
              die Wörter „oder nicht mindestens ein
              Jahr aufbewahrt oder“ ersetzt.
     ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

         „12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 nicht da-

              für Sorge trägt, dass der Fahrer die Be-
              scheinigung während der Fahrt mit sich
              führt oder einen dort genannten manuel-
              len Nachtrag vornimmt.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

         „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort

              genannte Bescheinigung nicht, nicht

              richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

     cc) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden
         angefügt:
         „16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 5 eine Be-
              scheinigung als beauftragte Person un-
              terzeichnet oder
         17. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 6 eine Be-
             scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
             abgibt.“

6. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
         „8. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Unterab-
             satz 2 oder Unterabsatz 4 oder Absatz 5
             Buchstabe e eine Eintragung oder eine
             Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
             ständig, nicht in der vorgeschriebenen
             Weise oder nicht vor Fahrtantritt vor-
             nimmt,“.
     bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
         eingefügt:
         „9a. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buch-
              stabe a bis c oder Buchstabe d eine dort
              genannte Angabe nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig, nicht in der vorge-
              schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
              einträgt,“.

  b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Installateur“
     die Wörter „vorsätzlich oder“ eingefügt.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende
         der Vorschrift gestrichen.
     bb) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
         „9. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des
             Anhangs eine Aufzeichnung auf dem
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          Schaublatt, den Speicherinhalt des Kon-
          trollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein
          ausgedrucktes Dokument verfälscht, un-
          terdrückt oder vernichtet oder“.

  cc) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-
      mer 10.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Nummer 10 wird durch die folgenden Num-
      mern 10, 10a, 10b und 10c ersetzt:

      „10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buch-
           stabe b oder Buchstabe c oder Absatz 5
           Buchstabe e des Anhangs eine Eintra-
           gung oder eine Änderung nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
           geschriebenen Weise oder nicht vor
           Fahrtantritt vornimmt,
      10a. entgegen Artikel 12 Absatz 3 zweiter
           Gedankenstrich des Anhangs die Schalt-
           vorrichtung nicht richtig betätigt,
      10b. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Buch-
           stabe a bis c oder Buchstabe d des An-
           hangs eine dort genannte Angabe nicht,

           nicht richtig, nicht vollständig, nicht in

           der vorgeschriebenen Weise oder nicht
           rechtzeitig einträgt,
      10c. entgegen Artikel 12 Absatz 5bis Satz 1
           des Anhangs ein Symbol nicht richtig
           eingibt,“.
  bb) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-
      mer 11a eingefügt:
      „11a. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1
            des Anhangs eine Aufzeichnung auf
            dem Schaublatt, den Speicherinhalt
            des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte
            oder ein ausgedrucktes Dokument ver-
            fälscht, unterdrückt oder vernichtet,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1

  Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgeset-

  zes handelt, wer als Werkstattinhaber oder Instal-
  lateur gegen das Europäische Übereinkommen

  über die Arbeit des im internationalen Straßen-
  verkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ver-
  stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 22. Mai 2013

       1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des An-
          hangs ein Kontrollgerät einbaut oder repariert
          oder

       2. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des An-
          hangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt,
          den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der
          Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument
          verfälscht, unterdrückt oder vernichtet.“

                            Artikel 2

  Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
   gefügt:
    „1a. Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei
         einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort
         (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die
         Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Ent-
         ladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen.“

2. Nach § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-

   gefügt:

    „6a. entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmi-
         gung nicht mitführt,“.

                           Artikel 2a
  In § 50 Absatz 2a der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird nach
Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues
Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am
1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk
festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf
des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwal-

tungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen ver-

geben worden ist.“

                            Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                            Der Bundesminister
                             f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1395. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97e1e98928e91215….