Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der
Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbstständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, eine CEMT-Genehmigung nicht erteilt werden.
Änderungsverlauf
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2015 (BGBl. I 243)
BGBl. 2015 I S. 243
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.