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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 243

BGBl. 2015 I S. 243 · 15.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 243
                                            Verordnung
                             zur Änderung der Fahrpersonalverordnung,
                    der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung
             über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

                                                 Vom 9. März

     Es verordnet auf Grund

– des § 2 Nummer 1 sowie Nummer 3 Buchstabe c des
  Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert und
  dessen Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1 Num-
  mer 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I
  S. 2075) neu gefasst worden ist, das Bundesminis-
  terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales sowie

– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p des Straßen-

  verkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2

  Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes

  vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden

  ist und

– des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c und des
  § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2

  des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 3 Ab-

  satz 6 zuletzt durch Artikel 295 Nummer 1 der Ver-

  ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und

  § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-

  mer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ge-

  setzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) ge-

  ändert worden ist, das Bundesministerium für Ver-

  kehr und digitale Infrastruktur

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):

                         Artikel 1

                     Änderung der
                Fahrpersonalverordnung
  Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird folgender
         Satz eingefügt:
         „Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von
         viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung
         von mindestens 45 Minuten erforderlich.“

      b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Die Aufzeichnungen des laufenden Tages
            und der vorausgegangenen 28 Kalendertage
            sind vom Fahrer mitzuführen und den zu-

2015

        ständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
        fung auszuhändigen.“

     bb) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2
         die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EWG)
         Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 15
         Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
         und Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
         nung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 4. Februar
         2014 über Fahrtenschreiber im Straßenver-
         kehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
         Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-

         rät im Straßenverkehr und zur Änderung der

         Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-

         päischen Parlaments und des Rates zur

         Harmonisierung bestimmter Sozialvorschrif-

         ten im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
         28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.

  c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15

     Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a

     und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und

     Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“

     durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 1 Unterab-

     satz 3 und 5 und Absatz 7 und Artikel 16 Ab-

     satz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verord-

     nung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1,

     2, 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7
     Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“
     ersetzt.
  d) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

         „(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahr-
     zeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat
     zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten
     vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne
     nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1
     und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verord-
     nung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein
     Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums auf-
     zubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Ab-
     satz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem
     Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahr-
     plans, der die gerade durchgeführte Fahrt be-
     trifft, mitzuführen.
        (9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit
     einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der
     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis
     zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung

     ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Ab-
     satz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-
     sungs-Ordnung Anwendung.
       (10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug
     mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I
BGBl. 2015, Seite 244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 244
        oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr.
        3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
        ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a

        Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
        nung Anwendung.“
2.    § 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 1
         Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und
         Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der
         Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wör-
         ter „Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 5 und
         Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1
         und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
         und Artikel 34 Absatz 1, 2 und 3 Unterab-
         satz 1 und Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU)
         Nr. 165/2014“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 3
         zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Ver-
         ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter
         „Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv
         der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
3.    § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
         Wörtern „Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG)
         Nr. 561/2006“ ein Komma und die Wörter „der
         Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“
         eingefügt.
      b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit
            einer zulässigen Höchstmasse von nicht
            mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleis-
            tern, die Universaldienstleistungen im Sinne
            des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienst-
            leistungsverordnung vom 15. Dezember
            1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Ar-
            tikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli

            2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,

            in der jeweils geltenden Fassung erbringen,

            in einem Umkreis von 100 Kilometern vom

            Standort des Unternehmens zum Zwecke

            der Zustellung von Sendungen im Rahmen

            des Universaldienstes verwendet werden,

            soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die

            Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,“.

      c) In den Nummern 6 und 16 wird jeweils die An-
         gabe „50 Kilometern“ durch die Angabe „100
         Kilometern“ ersetzt.
3a. Dem § 20a Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
    fügt:
      „Die an der Beförderungskette beteiligten Unter-
      nehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der
      Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbei-
      ten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftrag-
      geber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauf-

      tragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält.

      Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem
      Verkehrsunternehmen und während der Vertrags-
      laufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber
      zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das
      beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner
      personellen und sachlichen Ausstattung sowie sei-
      ner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die

     vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung
     der Vorschriften durchzuführen.“

4.   § 21 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
           eingefügt:

           „3a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 1 einen
                Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig
                oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht
                oder nicht mindestens ein Jahr aufbe-
                wahrt,“.
       bb) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am
           Ende durch ein Komma ersetzt.

       cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
           angefügt:
           „13. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 nicht
                dafür Sorge trägt, dass das beauftragte
                Verkehrsunternehmen die Vorschriften
                einhält.“

     b) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num-
        mer 5a eingefügt:
       „5a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 2 einen Auszug
            oder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.
5.   § 23 Absatz 2 Nummer 5 und 7 bis 10 wird aufge-
     hoben.
6.   Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                           „§ 24a
                    Zuwiderhandlungen
          gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014

        Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-

     mer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes han-

     delt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU)

     Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und

     des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-

     schreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der

     Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über

     das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände-

     rung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates zur Harmoni-
     sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
     verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt,
     indem er vorsätzlich oder fahrlässig
     1. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schau-
        blatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht
        rechtzeitig benutzt,
     2. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schau-
        blatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,

     3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schau-

        blatt oder eine Fahrerkarte verwendet,

     4. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Ab-
        satz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e
        eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht
        richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
        schriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt
        vornimmt,
BGBl. 2015, Seite 245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 245
    5. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1
       nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richti-
       gen Steckplatz eingeschoben ist,
    6. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht
       darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der
       dort genannten Zeit übereinstimmt,
    7. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die
       Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht
       richtig oder nicht zu Beginn der dort genannten
       Zeiten betätigt,
    8. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c
       oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe
       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig einträgt oder

    9. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1
       Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht
       rechtzeitig eingibt.“

                         Artikel 2
                   Änderung der
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   Die    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           vom

26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 9
der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I

S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage XVIIIc Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
   „6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über
        die anerkannten Unternehmen aus. Mindestens
        alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen,
        a) ob die sich aus der Anerkennung ergeben-
           den Pflichten, insbesondere hinsichtlich der
           getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des
           Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer-
           den,
        b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie-
           rungen und Einbauten der Fahrtschreiber
           und Kontrollgeräte durch den Antragsteller
           ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert
           und nachgewiesen worden sind und
        c) in welchem Umfang von der Anerkennung
           Gebrauch gemacht worden ist.

        Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten
        Unternehmen müssen die Prüfungen unange-
        kündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen
        sind zu dokumentieren.“

                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 9. März 2015

                                                Der Bundesminister
                                  f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                       A. Dobrindt

  2. Anlage XVIIId Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:
      „7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über
           die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus.
           Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prü-
           fen,
            a) ob die sich aus der Anerkennung ergeben-
               den Pflichten, insbesondere hinsichtlich der
               getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des
               Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer-
               den,
            b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie-
               rungen und Einbauten der Fahrtschreiber
               und Kontrollgeräte durch den Antragsteller
               ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert
               und nachgewiesen worden sind,

            c) in welchem Umfang von der Anerkennung
               Gebrauch gemacht worden ist und
            d) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schu-
               lungen durchgeführt werden.
            Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten
            Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfun-
            gen unangekündigt durchgeführt werden. Die

            Prüfungen sind zu dokumentieren.“

                                Artikel 3

                Änderung der Verordnung
            über den grenzüberschreitenden
       Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
     Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Gü-
  terkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. De-
  zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die durch Artikel 2
  der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) ge-
  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten
     Angaben“ ein Komma und die Wörter „eine zur Ver-
     tretung ermächtigte Person“ eingefügt.
  2. In § 4 Absatz 2 Satz 4, § 10 Absatz 4 und Absatz 5
     Satz 2 sowie § 19 Absatz 1 und 2 werden jeweils die
     Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
     die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
     setzt.

                                Artikel 4

                             Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 243. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 66f566d5a73756c5….