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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 243
BGBl. 2015 I S. 243 · 15.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Fahrpersonalverordnung,
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom 9. März
Es verordnet auf Grund
– des § 2 Nummer 1 sowie Nummer 3 Buchstabe c des
Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert und
dessen Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I
S. 2075) neu gefasst worden ist, das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales sowie
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p des Straßen-
verkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden
ist und
– des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c und des
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2
des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 3 Ab-
satz 6 zuletzt durch Artikel 295 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
mer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ge-
setzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) ge-
ändert worden ist, das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der
Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:
„Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von
viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung
von mindestens 45 Minuten erforderlich.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufzeichnungen des laufenden Tages
und der vorausgegangenen 28 Kalendertage
sind vom Fahrer mitzuführen und den zu-
2015
ständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung auszuhändigen.“
bb) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2
die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 15
Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
und Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Februar
2014 über Fahrtenschreiber im Straßenver-
kehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-
rät im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschrif-
ten im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15
Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a
und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 1 Unterab-
satz 3 und 5 und Absatz 7 und Artikel 16 Ab-
satz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1,
2, 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“
ersetzt.
d) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
„(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahr-
zeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat
zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten
vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne
nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verord-
nung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein
Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums auf-
zubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Ab-
satz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem
Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahr-
plans, der die gerade durchgeführte Fahrt be-
trifft, mitzuführen.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit
einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis
zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Ab-
satz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung Anwendung.
(10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug
mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I

oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a
Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung Anwendung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 1
Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wör-
ter „Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 5 und
Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1
und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
und Artikel 34 Absatz 1, 2 und 3 Unterab-
satz 1 und Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 3
zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter
„Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006“ ein Komma und die Wörter „der
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“
eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit
einer zulässigen Höchstmasse von nicht
mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleis-
tern, die Universaldienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienst-
leistungsverordnung vom 15. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung erbringen,
in einem Umkreis von 100 Kilometern vom
Standort des Unternehmens zum Zwecke
der Zustellung von Sendungen im Rahmen
des Universaldienstes verwendet werden,
soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die
Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,“.
c) In den Nummern 6 und 16 wird jeweils die An-
gabe „50 Kilometern“ durch die Angabe „100
Kilometern“ ersetzt.
3a. Dem § 20a Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die an der Beförderungskette beteiligten Unter-
nehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der
Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbei-
ten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftrag-
geber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauf-
tragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält.
Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem
Verkehrsunternehmen und während der Vertrags-
laufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber
zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das
beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner
personellen und sachlichen Ausstattung sowie sei-
ner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die
vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung
der Vorschriften durchzuführen.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 1 einen
Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht
oder nicht mindestens ein Jahr aufbe-
wahrt,“.
bb) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
angefügt:
„13. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 nicht
dafür Sorge trägt, dass das beauftragte
Verkehrsunternehmen die Vorschriften
einhält.“
b) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 2 einen Auszug
oder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.
5. § 23 Absatz 2 Nummer 5 und 7 bis 10 wird aufge-
hoben.
6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Zuwiderhandlungen
gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes han-
delt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-
schreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur Harmoni-
sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schau-
blatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht
rechtzeitig benutzt,
2. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schau-
blatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,
3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schau-
blatt oder eine Fahrerkarte verwendet,
4. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Ab-
satz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e
eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt
vornimmt,

5. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1
nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richti-
gen Steckplatz eingeschoben ist,
6. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht
darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der
dort genannten Zeit übereinstimmt,
7. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die
Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht
richtig oder nicht zu Beginn der dort genannten
Zeiten betätigt,
8. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c
oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einträgt oder
9. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1
Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig eingibt.“
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 9
der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage XVIIIc Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über
die anerkannten Unternehmen aus. Mindestens
alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen,
a) ob die sich aus der Anerkennung ergeben-
den Pflichten, insbesondere hinsichtlich der
getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des
Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer-
den,
b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie-
rungen und Einbauten der Fahrtschreiber
und Kontrollgeräte durch den Antragsteller
ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert
und nachgewiesen worden sind und
c) in welchem Umfang von der Anerkennung
Gebrauch gemacht worden ist.
Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten
Unternehmen müssen die Prüfungen unange-
kündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen
sind zu dokumentieren.“
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
2. Anlage XVIIId Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:
„7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über
die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus.
Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prü-
fen,
a) ob die sich aus der Anerkennung ergeben-
den Pflichten, insbesondere hinsichtlich der
getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des
Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer-
den,
b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie-
rungen und Einbauten der Fahrtschreiber
und Kontrollgeräte durch den Antragsteller
ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert
und nachgewiesen worden sind,
c) in welchem Umfang von der Anerkennung
Gebrauch gemacht worden ist und
d) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schu-
lungen durchgeführt werden.
Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfun-
gen unangekündigt durchgeführt werden. Die
Prüfungen sind zu dokumentieren.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Gü-
terkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. De-
zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten
Angaben“ ein Komma und die Wörter „eine zur Ver-
tretung ermächtigte Person“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 4, § 10 Absatz 4 und Absatz 5
Satz 2 sowie § 19 Absatz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
setzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 243. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 66f566d5a73756c5….