Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 17a Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts
Stand: 14.03.2026
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 492 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 17a umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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