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§ 17a GüKG 1998 — Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

Güterkraftverkehrsgesetz

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.