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§ 10 GüKG 1998 — Organisation

Güterkraftverkehrsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.