Gesetze / Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

FzMechAusbV

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/5#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/5#abs-2 (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 4 § 6