Gesetze / Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

FzMechAusbV

§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/6#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/6#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/6#abs-3 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 § 7