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§ 5 FzMechAusbV — Ausbildungsrahmenplan

Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.