Gesetze / Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung
FzMechAusbV§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/4#abs-2 (2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/4#abs-3 (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/4#abs-4 (4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:
Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der Einsatzgebiete Karosseriebau oder Fahrzeugbau anzuwenden und zu vertiefen. Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/4#abs-5 (5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: