Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz

FwKatsEG - NRW

§ 14 Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Den in § 6 dieses Gesetzes genannten und anderen Personen kann das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen verliehen werden

1. in Silber für herausragende Verdienste im Brand- oder Katastrophenschutz oder

2. in Gold für überragende Verdienste durch Tätigkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- oder Katastrophenschutzes beigetragen haben.

§ 13 § 15