Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz
FwKatsEG - NRW§ 14 Voraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Den in § 6 dieses Gesetzes genannten und anderen Personen kann das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen verliehen werden
1. in Silber für herausragende Verdienste im Brand- oder Katastrophenschutz oder
2. in Gold für überragende Verdienste durch Tätigkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- oder Katastrophenschutzes beigetragen haben.