Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz

FwKatsEG - NRW

§ 15 Form

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/15#abs-1 (1) Das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen gleicht in der äußerlichen Form dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen. Es unterscheidet sich in der Darstellung des Landeswappens, welches jeweils der Stufe entsprechend in Silber oder Gold geprägt abgebildet wird. Die Umschrift auf dem unterlegten silbernen oder goldenen Ring lautet

1. beim Ehrenzeichen in Silber „Für herausragende Verdienste“ oder

2. beim Ehrenzeichen in Gold „Für überragende Verdienste“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/15#abs-2 (2) Das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen wird als Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann ein Ansteckpin getragen werden.

§ 14 § 16