Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29) geändert worden ist, ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Änderungsverlauf
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16.07.2020 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2020 (BGBl. I 1700)
BGBl. 2020 I S. 1700
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
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