Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
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