Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3, L 175 vom 4.7.2015, S. 127) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz“ und der festgesetzte besondere Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“ in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz“ und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“.
Änderungsverlauf
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16.07.2020 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2020 (BGBl. I 1700)
BGBl. 2020 I S. 1700
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
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