Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/30#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/30#abs-2 (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.