Gesetze / Futtermittelverordnung

FuttMV 1981

§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

§ 28 § 30