Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.
Änderungsverlauf
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16.07.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2020 (BGBl. I 1700)
BGBl. 2020 I S. 1700
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
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