Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe
Stand: 10.06.2019
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
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