Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/26#abs-1 (1) Betriebe nach
gelten als nach § 18 zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/26#abs-2 (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/26#abs-3 (3) Betriebe, denen eine
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/26#abs-4 (4) Betriebe nach § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22.
Änderungsverlauf
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
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