Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 25 Bekanntmachung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/25#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/25#abs-2 (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 bekannt.