Gesetze / Futtermittelverordnung

FuttMV 1981

§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-2 (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder
2.
eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-3 (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
2.
eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-4 (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
2.
die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-5 (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder
2.
die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-6 (6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-7 (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

§ 23 § 25