Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-2 (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-3 (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-4 (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-5 (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-6 (6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/24#abs-7 (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
Änderungsverlauf
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 24 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.