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# § 4 FremdSprPrV — Prüfungsanforderungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich "Übersetzung" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

```
1.	Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Textes von ca. 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit:	60 Minuten;
2.	Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen Textes (Hauptsprache) von ca. 1.200 Zeichen in die Fremdsprache
- Bearbeitungszeit:	60 Minuten.
```

(2) Im Handlungsbereich "Korrespondenz" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

```
1.	Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes nach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit:	45 Minuten;
2.	Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in der Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in deutscher Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit:	60 Minuten;
3.	Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Sprache (Hauptsprache) einer einfachen wirtschafts-bezogenen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu Gehör gebracht wird
- Bearbeitungszeit:	30 Minuten.
```

(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

- 1. Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezogene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremdsprache;

- 2. Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen in deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen Sachverhalt.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht länger als 30 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 4 FremdSprPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/4

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