Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
FremdSprPrV§ 1 Ziel der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespondenten wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin.