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# § 1 FremdSprPrV — Ziel der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespondenten wahrzunehmen:

- 1. Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschriebener und gesprochener wirtschaftsbezogener Texte aus der und in die Fremdsprache;

- 2. Selbständiges Formulieren und Gestalten fremdsprachiger üblicher Geschäftsbriefe und anderer unternehmensbezogener Schriftstücke;

- 3. Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin.

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Zitiervorschlag: § 1 FremdSprPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/1

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