Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung

FremdSprKFPrV

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 27.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/13#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/13#abs-3 (3) Die Präsentation nach § 10 Absatz 3 und das anschließende Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Bewertung der Präsentation und der Bewertung des Fachgesprächs wird das arithmetische Mittel berechnet.

§ 12 § 14