Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung
FremdSprKFPrV§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 27.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/14#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/14#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/14#abs-3 (3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/14#abs-4 (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.