Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung

FremdSprKFPrV

§ 9 Schriftliche Prüfung

Stand: 27.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/9#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der durch den Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Beschreibung von ein oder zwei betrieblichen Situationen, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, in der nach § 2 Absatz 4 bei der Anmeldung zur Prüfung angegebenen Fremdsprache durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils mindestens zwei Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 und mindestens ein Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 7 thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/9#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht in der Fremdsprache zu bearbeitenden Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/9#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 120 Minuten.

§ 8 § 10