# § 11 FraktG (Brandenburg) — Zahlungsvorschriften

Fraktionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszahlung der Mittel erfolgt jeweils am ersten Werktag eines jeden Monats. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages.

(2) Ist nur ein Teil zu leisten, so wird auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der vollen monatlichen Mittel gezahlt.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro nach oben gerundet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 FraktG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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