Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fraktionsgesetz

FraktG NRW

§ 6 Buchführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe des § 7 gesondert Buch zu führen. Die Buchführung kann nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erfolgen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind zu beachten. Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte Gegenstände sind, soweit sie den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wert übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.

§ 5 § 7