Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fraktionsgesetz

FraktG NRW

§ 5 Rückgewähr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG%20NRW/5#abs-1 (1) Zweckwidrig verwendete Geldleistungen sind spätestens einen Monat nach Rechnungslegung gemäß § 7, im Falle einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach Vorlage des endgültigen Prüfungsberichts spätestens einen Monat nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG%20NRW/5#abs-2 (2) Rücklagen und Rückstellungen, die die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.

§ 4 § 6