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# § 39 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Antrag und Bewilligung des Urlaubs

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Urlaub wird auf Antrag bewilligt. Er ist rechtzeitig zu beantragen. Der Antrag auf Urlaub für staatsbürgerliche Pflichten ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen. Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs muss gewährleistet sein.

(3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen darf Urlaub zur Fortbildung oder zur Durchführung von Studienreisen nur während der Schulferien bewilligt werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 39 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/39

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