Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

FrSaftErfrischGetrV

§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/11#abs-1 (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 oder § 8 Absatz 4 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/11#abs-2 (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 10 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/11#abs-3 (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/11#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 10