Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstdienstkleidungsverordnung
ForstDKlVO§ 5 Dienstabzeichen
Stand: 26.08.2026
Die körperschaftlichen Forstbediensteten tragen zur Dienstkleidung ein gemäß Anlage 2 Nr. 2 gestaltetes Ärmelabzeichen, das auf den Dienstherrn hinweist. Sie können zusätzlich das Wappen ihres Dienstherrn als Dienstabzeichen an Hut, Mütze oder Barett tragen.