Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstdienstkleidungsverordnung
ForstDKlVO§ 6 Funktionsabzeichen
Stand: 26.08.2026
Die körperschaftlichen Forstbediensteten tragen Funktionsabzeichen nach Maßgabe der Anlage 3, soweit sie eine vergleichbare Funktion ausüben. Die Verwendung der Funktionsabzeichen bedarf der Zustimmung des Staatsbetriebes Sachsenforst.