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§ 5 ForstDKlVO (Sachsen) — Dienstabzeichen

Forstdienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die körperschaftlichen Forstbediensteten tragen zur Dienstkleidung ein gemäß Anlage 2 Nr. 2 gestaltetes Ärmelabzeichen, das auf den Dienstherrn hinweist. Sie können zusätzlich das Wappen ihres Dienstherrn als Dienstabzeichen an Hut, Mütze oder Barett tragen.