Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstdienstkleidungsverordnung

ForstDKlVO

§ 4 Dienstkleidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für körperschaftliche Forstbedienstete ergeben sich Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung aus Anlage 1 zu dieser Verordnung. Für die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten körperschaftlichen Forstbediensteten der unteren Forstbehörden gilt § 3 entsprechend. Abweichend von § 3 Absatz 1 kann der Dienstkleidungszuschuss in monatlich gleichen Teilbeträgen an Forstbedienstete ausgezahlt werden.

§ 3 § 5